LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.04.2013
L 4 KR 5/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 403/12

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.04.2013 (L 4 KR 5/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/16435

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 5/13 B ER

DRsp Nr. 2013/16435

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Versorgung mit orthopädischen Schuhen.

Der im Januar 1960 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin krankenversichert. Am 4. Juni 2012 verordnete die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H. ihm ein Paar orthopädische Schuhe und gab als Diagnose eine Sprunggelenkfraktur an. Er reichte die Verordnung zusammen mit einem Kostenvoranschlag des Orthopädie-Schuhtechnik-Mechanikers H. über 1.293,23 EUR am 5. Juni 2012 bei der Antragsgegnerin ein. Diese beauftragte den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) mit einer Stellungnahme zu der Frage, ob die verordneten orthopädischen Schuhe erforderlich seien oder ob eine Versorgung mit konfektionierten Spezialschuhen, eventuell in Verbindung mit geeigneten Bettungen in Betracht komme.