LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.03.2011
L 5 AS 151/08 NZB
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1196/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.03.2011 (L 5 AS 151/08 NZB) - DRsp Nr. 2011/7118

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.03.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 151/08 NZB

DRsp Nr. 2011/7118

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob ein Einbehalt von 10 % der Regelleistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur Rückzahlung eines Darlehens zulässig ist. Der Beschwerdeführer, Antragsteller und Kläger (im Weiteren nur Kläger genannt) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts und beantragt für dieses Verfahren weiter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Kläger ist 1960 geboren und erhält mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II.