LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2010
L 8 SO 7/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 17/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.11.2010 (L 8 SO 7/09 NZB) - DRsp Nr. 2010/21249

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 7/09 NZB

DRsp Nr. 2010/21249

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zulassung seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts über einmalige Leistungen für Brennstoffe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der am 1951 geborene Kläger gab zum 31. August 2000 den von ihm geführten Gaststättenbetrieb auf. Er hatte unter dem 1. November 1999 mit einer Wohnungsbaugesellschaft einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung (50,00 m²) in der G. straße 26c in 39288 B. geschlossen. Als Mietzins weist der Vertrag einen Betrag von 299,59 DM zzgl. 111,50 DM Betriebskostenvorauszahlung aus. In seinem am 19. September 2000 gestellten Erstantrag auf Gewährung von Sozialhilfe gab der Kläger an, seit dem 6. März 1998 von seiner Ehefrau, die eine Wohnung in der A. -B. -Straße in B. bewohnt, getrennt zu leben. Seit dem 5. Dezember 2000 ist die Ehe des Klägers rechtskräftig geschieden.