LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.07.2010
L 8 SO 11/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 15/10 ER

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.07.2010 (L 8 SO 11/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20793

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 11/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20793

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) neben den derzeit gewährten Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen, hilfsweise einen höheren Barbetrag und weitere Bekleidungsbeihilfe.

Der am X. April 19XX geborene Beschwerdeführer befand sich vom 12. September 2006 bis zum 19. August 2009 im Maßregelvollzug gemäß § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Landeskrankenhaus B. Bei ihm liegen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, eine Lernbehinderung, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine Fasterblindung des linken Auges sowie ein Zustand nach Mundboden- und Rachenkarzinom im Jahr 2008 mit verbliebener erheblicher Einschränkung des Sprechvermögens vor.