LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.06.2011
L 1 R 58/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 673/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.06.2011 (L 1 R 58/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/20025

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen L 1 R 58/11 B ER

DRsp Nr. 2012/20025

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Ast) begehrt einstweiligen Rechtschutz gegen eine Aufrechnung der Antragsgegnerin (Ag).

Die Ag gewährte der 1929 geborenen Ast mit Bescheid vom 16. Oktober 1990 eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 berechnete die Ag die Witwenrente ab 1. Dezember 2001 wegen zu berücksichtigenden Einkommen neu und forderte einen überzahlten Betrag in Höhe von 29 567,45 EUR von der Ast zurück. Im Widerspruchsverfahren (Widerspruchserhebung am 18. März 2008) änderte die Ag den Bescheid vom 27. Februar 2008 durch Bescheid vom 22. Oktober 2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2009 zurück. Am 9. März 2009 erhob die Ast Klage vor dem Sozialgericht N. (S 17 R 227/09). Am 6. Mai 2009 verlegte sie ihren Wohnsitz von N. nach H ... Mit Schreiben vom 27. November 2009 teilte das Sozialgericht N. der Ast mit, dass das Klageverfahren wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen gelte (§ 102 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).