LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.05.2008
L 2 B 94/07 AS ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1632/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.05.2008 (L 2 B 94/07 AS ER) - DRsp Nr. 2010/10595

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen L 2 B 94/07 AS ER

DRsp Nr. 2010/10595

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kosten zur Reparatur der Heizungsanlage und des Daches des von ihm selbst bewohnten Hauses sowie die Übernahme von Leistungen für mehrere gekündigte Darlehen der Sparkasse L., zu deren Gunsten das Wohngrundstück des Antragstellers mit Grundschulden belastet ist.

Der am 1953 geborene Antragsteller bewohnt ein Haus, dessen Eigentümer er ist. Am 25. August 1999 wurde im Grundbuch von S., Bl. 178, bei Neufassung der Abteilung III zu Lasten des Grundstücks "B. straße" eine Grundschuld über 25.000 DM für die Kreisparkasse E. mit 15 vom Hundert Zinsen jährlich und eine Grundschuld mit 65.000 DM für die Sparkasse D. -E. mit 15 vom Hundert Zinsen jährlich eingetragen.

Seit dem Winter 2005/2006 ist die Ölheizung des Hauses wegen eines Frostschadens defekt. Nach eigenen Angaben beheizt der Antragsteller seitdem ein Zimmer seines Hauses mit Strom. Er erbrachte gegenüber der Sparkasse D. -E. im Jahr 2003 folgende Zinszahlungen: 1748,42 EUR auf das Konto bei einer vereinbarten monatlichen Rate von 178 EUR, 333,34 EUR auf das Konto bei einer monatlichen Rate von 34,77 EUR und 187,49 EUR auf das Konto bei einer monatlichen Rate von 79 EUR.