LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.04.2009
L 2 B 264/08 AS
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 11 AS 4299/07,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.04.2009 (L 2 B 264/08 AS) - DRsp Nr. 2009/11134

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2009 - Aktenzeichen L 2 B 264/08 AS

DRsp Nr. 2009/11134

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine vor dem Sozialgericht Halle (SG) anhängige Klage, mit der sie höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) von monatlich 15,84 EUR für den Bewilligungszeitraum April 2007 bis August 2007 begehren.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2007 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007. Der Beklagte wies in diesem Widerspruchsbescheid den Einwand der Kläger zurück, ein diesen zur Begleichung aufgelaufener Mietrückstände gewährtes Darlehen könne nicht mit der Regelleistung aufgerechnet werden.