Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Oktober 2009 aufgehoben, soweit sie verpflichtet worden ist, Heizkosten in Höhe von monatlich 63,49 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1., 3. und 4. für beide Rechtszüge zu erstatten.
I. Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. Oktober 2009. Dieses hat die Antragsgegnerin im Rahmen eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, vorläufig den Antragstellern zu 1., 3. und 4. für die Zeit vom 30. September 2009 bis längstens 31. März 2010 zusätzlich zu den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) Kosten der Unterkunft i.H.v. monatlich 397,00 EUR sowie Heizkosten i.H.v. monatlich 63,49 EUR zu bewilligen.
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