LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.07.2011
L 5 AS 177/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg ? Beschluss - S 19 AS 4514/10 ER ? 15.04.2011,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.07.2011 (L 5 AS 177/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/16212

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.07.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 177/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16212

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer vorläufig für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 weitere 449,42 Euro sowie für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 weitere 8,37 Euro/Monat zu bewilligen. Von diesem Betrag sind seitens des Beschwerdegegners 407,64 Euro direkt an die H. Energie GmbH & Co. KG zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des SG Magdeburg, das seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) abgelehnt hat. Er begehrt u.a. höhere Leistungen für die Heizkosten sowie die Übernahme von Zahlungsrückständen beim Gasversorger.