LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2011
L 2 AS 10/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4207/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.04.2011 (L 2 AS 10/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/11138

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 10/11 B ER

DRsp Nr. 2011/11138

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die Mittel zur Begleichung von Mietschulden.

Erstmals am 29. Mai 2006 beantragte die am ... 1970 geborene Antragstellerin zu 1) für sich und ihre am. 1991 geborene Tochter (Antragstellerin zu 2) Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (ARGE). Die Antragstellerin zu 1) hatte nach einem Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Juni 2006 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Antragstellerin zu 1) erklärte, dass sie eine Wohnung von 58 qm bewohne, für die sie keine Heizkosten geltend mache, da sie Holz sammle und geschenkt erhalte. Nach dem hierzu vorgelegten handschriftlich vervollständigten Formularmietvertrag (Urheber Fa. Z ...) sei der Mietvertrag unter dem 1. August 2002 unterzeichnet und eine Miete von 200 Euro einschließlich Strom vereinbart, die in bar zu entrichten sei. Die Antragstellerin zu 1) erhielt zu diesem Zeitpunkt Kindergeld auf das Konto des Herrn E ... R (Vater der Antragstellerin zu 1)) ausgezahlt. Die ARGE bewilligte den Antragstellerinnen mit Bescheid vom 3. Juli 2006 erstmals ab dem 26. Mai 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II).