LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.03.2012
L 2 AS 54/12 B
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 3691/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.03.2012 (L 2 AS 54/12 B) - DRsp Nr. 2012/7781

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 54/12 B

DRsp Nr. 2012/7781

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes, noch anhängiges Klageverfahren. In dem Klageverfahren ist das Begehren der Kläger auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009, speziell auf höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft, gerichtet.