Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) begehrt der Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2009. In der Sache begehrt er die Übernahme von Bewerbungskosten durch den Beklagten.
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