LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2011
L 6 U 40/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 55/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2011 (L 6 U 40/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/18800

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 6 U 40/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18800

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für ihre zahnprothetische Versorgung entsprechend dem von Dr. T. aus M. erstellten Befund und seinen Behandlungsplänen vom 21. März 2011 zu übernehmen.

Die Antragstellerin hatte als Kundenberaterin der Apotheken- und Ärztebank am 17. Oktober 1997 beim Führen eines Pkw einen Wegeunfall, der als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Sie stieß mit dem Kopf gegen das Lenkrad und erlitt Verletzungen an der Halswirbelsäule und an den Zähnen; hierbei erfuhren die Frontzähne eine Lockerung.

Nach dem Arbeitsunfall vom 17. Oktober 1997 wandte sich die Antragstellerin erstmalig im August 2000 wegen der Versorgung ihrer Zähne an die Antragsgegnerin. In der Folgezeit berichteten zahlreiche Ärzte über verschiedene Zahn- bzw. Kieferbehandlungen, die die Antragstellerin zum Teil ohne Einholung einer Kostenzusage der Antragsgegnerin durchführen ließ.

Im Jahr 2001 erfolgte dann ein implantologischer Ersatz der Oberkieferfrontzähne.