LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2011
L 2 AS 292/11 B
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1421/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2011 (L 2 AS 292/11 B) - DRsp Nr. 2011/18735

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 292/11 B

DRsp Nr. 2011/18735

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 10. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zu höheren Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) wegen eines Mehrbedarfs aufgrund medizinisch notwendiger kostenaufwändiger Ernährung.

Die Antragstellerin (1951) ist verheiratet. Ihr Ehemann (geb. 1940) bezieht eine Rente wegen Alters in Höhe von Euro monatlich. Die Antragstellerin ist arbeitslos und bezieht schon seit längerem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Mit Bescheid vom 23. September 2010 bewilligte und gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von Euro (anteilige Regelleistung) und für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von Euro.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 beantragte die Antragstellerin am 15. Dezember 2010 die "Bewilligung von Mehraufwendungen für Ernährung nach dem SGB II" und fügte eine ärztliche Bescheinigung der Dr. med. W. bei, wonach bei der Antragstellerin Brustkrebs diagnostiziert sei.