LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2011
L 1 R 277/11 B
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90291/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2011 (L 1 R 277/11 B) - DRsp Nr. 2012/20028

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 277/11 B

DRsp Nr. 2012/20028

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2011, mit dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 46 R 90291/09 abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG) vom 13. Juli 2011, mit dem das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 46 R 90291/09 abgelehnt hat, ist gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Bewilligung von PKH abgelehnt.