Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. Juli 2011, mit dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 46 R 90291/09 abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (
Sie ist jedoch unbegründet. Das
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