LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2010
L 4 P 13/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 8/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.10.2010 (L 4 P 13/10 B ER) - DRsp Nr. 2010/22168

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen L 4 P 13/10 B ER

DRsp Nr. 2010/22168

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen die Entziehung von Leistungen nach der Pflegestufe II und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.