Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) wendet sich gegen die Entziehung von Leistungen nach der Pflegestufe II und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage.
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