LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.04.2010
L 8 SO 5/07 NZB
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 30/06

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.04.2010 (L 8 SO 5/07 NZB) - DRsp Nr. 2011/20780

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 5/07 NZB

DRsp Nr. 2011/20780

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein sozialgerichtliches Urteil über eine einmalige Bewilligung von 60,00 EUR für das Weihnachtsfest 2005 und die Übernahme von Fahrkosten für den Weg zur Dienststelle der Beklagten, um die bewilligten Leistungen in bar abzuholen.

Die Beklagte bewilligte dem am 1X. Juni 1967 geborenen Kläger mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 21. Oktober 2005 ab dem 1. September 2005 bis auf weiteres laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von 266,70 EUR monatlich.