LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.10.2010
L 8 SO 3/09 NZB
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 16/05

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.10.2010 (L 8 SO 3/09 NZB) - DRsp Nr. 2010/21225

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen L 8 SO 3/09 NZB

DRsp Nr. 2010/21225

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Zulassung seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts über eine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG).

Der am ... 1982 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung erfolgreich im Jahr 2002 mit der Hochschulreife ab. Er leistete vom 1. Juli 2002 bis zum 31. März 2003 seinen Grundwehrdienst ab und beantragte am 15. April 2003 die Bewilligung von Sozialhilfe unter Hinweis auf seine erst am 1. August 2003 beginnende Berufsausbildung als Verwaltungsfachangestellter. Er gab auf dem Antragsformular an, mietfrei bei seinen Eltern zu wohnen und legte eine Bescheinigung seiner Eltern vom 14. April 2003 vor, in der diese gegenüber dem Kläger einen Mietverzicht erklärt hatten. Es wird dort ausgeführt, die Kosten für Unterkunft und deren Instandhaltung seien mit der voraussichtlichen Zahlung von Kindergeld abgegolten.