LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.04.2011
L 5 AS 342/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 140/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.04.2011 (L 5 AS 342/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/9573

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 342/10 B ER

DRsp Nr. 2011/9573

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende an sie in voller Höhe.

Die Antragsteller sind miteinander verheiratet und beziehen als Bedarfsgemeinschaft vom Antragsgegner bis heute laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Sie bewohnen ein im Jahr 1921 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 89 qm.

Im Jahr 2009 bezogen sie regelmäßig SGB II-Leistungen, wobei der Antragsgegner für die Kosten der Unterkunft (KdU) ohne Heizung nachfolgende Leistungen bewilligte: Im Januar und Februar 95,23 EUR/Monat, März bis Mai 98,39 EUR/Monat, Juni bis Dezember 96,56 EUR/Monat. Zusätzlich erhielten sie im April 2009 einen einmaligen Betrag i.H.v. 32,84 EUR zur Beseitigung einer Heizungsstörung. Zum Austausch des defekten Wasserfilters und der Zirkulationspumpe wurde ihnen ein Betrag i.H.v. 635,64 EUR bewilligt. Schließlich erhielten sie im Dezember einen Betrag i.H.v. 78,61 EUR für den Austausch einer defekten Hofbeleuchtung.