Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beklagte und Beschwerdeführerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stendal (
Der Kläger und Beschwerdegegner bezog von der Beklagten laufende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bis zum 31. Dezember 2007 war Leistungsträgerin noch die Kommunale Beschäftigungsagentur des damaligen Landkreises Anhalt-Zerbst. Diese hatte bei der Leistungsbewilligung auch einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen gemäß § 21 Abs. 5 SGB II iHv monatlich 51,13 EUR berücksichtigt. Beim Kläger sind die Erkrankungen Diabetes mellitus und diabetische Nervenstörung der Beine, Knieinstabilität rechts, chronische Pankreatitis und arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Die Hausärztin hatte wegen Hypertonie eine natriumdefinierte Kost und wegen des Diabetes mellitus (Typ IIa) Diabeteskost für erforderlich gehalten.
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