Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg. Dieses hat seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt des Antrags- und Beschwerdegegners abgelehnt.
Der am ... 1978 geborene Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Mit Bescheid vom 2. Mai 2011 wurden ihm für den Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2011 monatlich 709,00 EUR bewilligt.
Der Beschwerdegegner ersetzte mit Bescheid vom 8. März 2011 eine nicht zustande gekommene Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II. Der Bescheid enthielt Festlegungen für die Zeit vom 8. März bis 7. September 2011. U.a. regelte er die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Bundesprogramm "Bürgerarbeit". Dagegen legte dieser unter dem 15. März 2011 Widerspruch ein.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|