LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.10.2011
L 6 U 29/11
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 23/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.10.2011 (L 6 U 29/11) - DRsp Nr. 2012/4592

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.10.2011 - Aktenzeichen L 6 U 29/11

DRsp Nr. 2012/4592

Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Stützrente vom 21. Juni 2001 an aus einem Arbeitsunfall vom 5. September 1994 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 vom Hundert (vH).

Der Kläger stürzte während der Ausübung versicherter Tätigkeit am 5. September 1994 von einem Podest und zog sich eine Radiusfraktur des rechten Ellenbogens zu. Mit Bescheid vom 24. Mai 1995 erkannte die Beklagte den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger vom 24. Oktober 1994 an eine vorläufige Rente nach einer MdE um 20 vH. Nachdem der Arzt für Chirurgie Dr. W. in seinem zweiten Rentengutachten vom 22. Dezember 1995 die MdE auf 10 vH einschätzte, entzog die Beklagte dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. Mai 1996 vom 1. Juli 1996 an die vorläufige Rente und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab.

Am 21. Juni 2001 erlitt der Kläger während der Ausübung versicherter Tätigkeit einen weiteren Unfall. Mit Bescheid vom 13. Januar 2004 erkannte die Gartenbau-Berufsgenossenschaft diesen Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte dem Kläger eine vorläufige Rente nach einer MdE um 60 vH.