LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.04.2011
L 8 SO 1/11 B
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 87/10

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 04.04.2011 (L 8 SO 1/11 B) - DRsp Nr. 2011/7381

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 1/11 B

DRsp Nr. 2011/7381

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger macht mit seiner am 8. Juli 2010 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage die Bewilligung von Leistungen der Gesundheitsvorsorge geltend.

Am 17. November 2010 hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 hat das Sozialgericht dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR, beginnend ab dem 15. Januar 2011, festgesetzt. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht auf die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung der Ratenzahlung und die Höhe der Ratenbeträge hingewiesen.

Gegen den ihm am 21. Dezember 2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 4. Januar 2011 Beschwerde beim Sozialgericht Halle eingelegt und beantragt, ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das berücksichtigte Pflegegeld nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sei kein anrechenbares Einkommen mit der Folge der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.