Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Magdeburg, das ihre Klagen gegen den Beklagten auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 31. Mai 2008 abgelehnt hat.
Der Beklagte gewährt der am ... 1954 geborenen Klägerin Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Bei ihr besteht mit einem Diabetes Mellitus (drei Insulininjektionen pro Tag), einer medikamentös behandelten Fettstoffwechselstörung, einer arteriellen Hypertonie sowie einer Adipositas (BMI 40,8 kg/m2) ein metabolisches Syndrom. Aufgrund generativer Veränderungen am Skelett leidet sie zudem unter Schmerzen im Bewegungsapparat. Bis einschließlich 31. Mai 2007 hatte der Beklagte ihr einen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 30,68 EUR/Monat bewilligt.
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