LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.08.2011
L 2 AS 242/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale ? Beschluss - S 22 AS 1735/11 ER,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.08.2011 (L 2 AS 242/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/16195

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen L 2 AS 242/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16195

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen für die laufenden Kosten ihrer Unterkunft und für Instandhaltungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am ... 1958 geborene Antragstellerin lebt mit ihrem am ... 1952 geborenen Ehemann, bei dem nach einem Unfall ein Grad der Behinderung von 70 v.H. und das Merkzeichen "G" festgestellt worden ist, in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus mit 112 qm Wohnfläche auf einem Grundstück von 700 qm in Sch. Für die Kredite zum Erwerb des Grundstücks und zur Finanzierung des im Jahr 1997 errichteten Einfamilienhauses (insgesamt 358.000 DM) zahlen die Antragstellerin und ihr Ehemann monatlich derzeit etwa insgesamt 750 Euro Zinsen für zwei Darlehen (im Jahr 2009 1.653,63 Euro zzgl. 7.470,99 Euro). Hinzu kommen weitere Kosten für Heizöl, Heizkohle, Heizungswartung, Schornsteinfeger, Grundsteuer usw.