LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.03.2011
L 8 SO 24/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 8/09 ER

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.03.2011 (L 8 SO 24/09 B ER) - DRsp Nr. 2011/7117

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.03.2011 - Aktenzeichen L 8 SO 24/09 B ER

DRsp Nr. 2011/7117

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

2. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., B. M ..., zu den Bedingungen eines am Wohnsitz der Antragstellerin ansässigen Rechtsanwaltes bewilligt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin (Ast.) begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegner (Ag.) zur (einmaligen) Zahlung von 6.057,01 EUR für eine Wohnungserstausstattung sowie zur monatlichen Zahlung von 7.078,80 EUR nebst weiteren Aufwendungen für eine Pflegekraft unter Berücksichtigung des maßgebenden Pflegegeldes.