LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.01.2011
L 5 AS 423/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2620/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.01.2011 (L 5 AS 423/09 B ER) - DRsp Nr. 2011/20822

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 423/09 B ER

DRsp Nr. 2011/20822

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 9. November 2009 wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern nach Vorlage einer Rechnung über den Einbau einer Haustür freier Wahl vorläufig einen Betrag über die Rechnungssumme, höchstens aber i.H.v. 750,00 EUR zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die vorläufige Bewilligung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 6. September bis 30. November 2009 sowie den Umfang der Kostenübernahme für den Einbau einer neuen Haustür.