LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.09.2011
L 5 AS 346/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1918/11

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.09.2011 (L 5 AS 346/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/20026

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 346/11 B ER

DRsp Nr. 2012/20026

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung von dem Antrags- und Beschwerdegegner die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2011.

Der im Jahr 1963 geborene Antragsteller hatte im vorgegangenen Bewilligungszeitraum (Dezember 2010 bis Mai 2011) Leistungen iHv monatlich 688,53 EUR (359,00 EUR Regelleistung, 329,53 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung) erhalten.

Infolge eines im April 2011 durchgeführten Datenabgleichs fiel auf, dass der Antragsteller Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Auf Nachfrage teilte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft im April 2011 mit, dass ihm eine monatliche Verletztenrente iHv 408,84 EUR gezahlt wird. Diese beträgt ab Juli 2011 412, 88 EUR.