LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.02.2009
L 2 B 215/08 AS
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 9 AS 861/08 - 22.4.2008,

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.02.2009 (L 2 B 215/08 AS) - DRsp Nr. 2010/13193

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2009 - Aktenzeichen L 2 B 215/08 AS

DRsp Nr. 2010/13193

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. April 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (SG) das Klageverfahren S 9 AS 861/08, in dem es um die Bescheidung eines von ihr erhobenen Widerspruchs geht.

Das SG hat mit Beschluss vom 22. April 2008 der Klägerin PKH gegen Ratenzahlung in Höhe von 60,00 EUR pro Monat, beginnend mit dem 1. Juni 2008, bewilligt.

Gegen den der Klägerin zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 5. Mai 2008 eingelegte Beschwerde, mit der sie weitere finanzielle Belastungen geltend macht. Sie ist der Auffassung, dass die monatlichen Raten niedriger festzusetzen sind bzw. PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Seit 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.