Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 22. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten. Sie führt vor dem Sozialgericht Halle (
Das
Gegen den der Klägerin zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 5. Mai 2008 eingelegte Beschwerde, mit der sie weitere finanzielle Belastungen geltend macht. Sie ist der Auffassung, dass die monatlichen Raten niedriger festzusetzen sind bzw. PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Seit 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat, § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
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