LSG Sachsen - Urteil vom 20.03.2013
L 8 KA 33/11
Normen:
SGB V § 87b Abs. 5 S. 1 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 120/10

LSG Sachsen - Urteil vom 20.03.2013 (L 8 KA 33/11) - DRsp Nr. 2014/1372

LSG Sachsen, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 8 KA 33/11

DRsp Nr. 2014/1372

1. Ein Vertragsarzt, der die Zuweisung eines Regelleistungsvolumens (RLV ) hat bestandskräftig werden lassen, ist an diese Festsetzung gebunden; er kann im nachfolgenden Honorarrechtsstreit die Feststetzung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg als fehlerhaft angreifen. 2. Die in § 87b Abs. 5 S. 1 Hs. 2 SGB V für die Zuweisung des RLV vorgesehene Vier-Wochen-Frist ist eine bloße Ordnungsfrist, um deren Einhaltung sich die Kassenärztliche Vereinigung pflichtgemäß sorgen muss. Die Frist ist aber keine Ausschlussfrist in dem Sinne, dass bei ihrem Verstreichen ein anderes oder gar kein Regelleistungsveolumen (RLV) gelten würde.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.016,97 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 5 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars im Quartal II/2009.