1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.02.2009 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 15.12.2006 bis zum 31.07.2007 Anspruch auf ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.
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