LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2011
L 4 R 98/11
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 653/08

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2011 (L 4 R 98/11) - DRsp Nr. 2011/14381

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 4 R 98/11

DRsp Nr. 2011/14381

Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber dem vom Rentenversicherungsträger erhobenen Nachversicherungsanspruch gegenüber einem ehemaligen Dienstherrn kann gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. In diesem Fall ist dem Dienstherrn die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt.

1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.01.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verjährung von Beiträgen im Rahmen einer Nachversicherung nach dem Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung-(SGB VI).