1. Das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14.01.2011 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
4. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Verjährung von Beiträgen im Rahmen einer Nachversicherung nach dem Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung-(SGB VI).
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