Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschuss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Trier vom 16.7.2015 betreffend die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
3.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen ohne Anrechnung von russischen Renten, die an Teilnehmer des "Großen vaterländischen Krieges" bzw. Träger des Zeichens "Überlebende der Blockade Leningrads" geleistet werden, für die Zeit ab 1.5.2015.
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