LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2013
L 6 R 163/13
Fundstellen:
NZI 2014, 305
NZS 2014, 33
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 162/12

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.10.2013 (L 6 R 163/13) - DRsp Nr. 2014/1675

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2013 - Aktenzeichen L 6 R 163/13

DRsp Nr. 2014/1675

1. Der Eintritt einer Insolvenz bei einem Versicherten steht einer Verrechnung von Sozialleistungsansprüchen nicht entgegen, sofern eine Aufrechnungslage bereits vor dem Insolvenzeintritt bestand.2. Eine Aufrechnungslage entsteht regelmäßig bereits mit der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Versicherten und nicht erst mit der Erteilung einer Ermächtigung des Sozialleistungsträgers zur Verrechnung.3. Bei fehlender Pfändbarkeit einer Sozialleistung fällt diese nicht in die Insolvenzmasse und ist somit dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 08.03.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verrechnung eines Teils der laufenden monatlichen Rentenansprüche aus der Altersrente des Klägers mit einer Beitragsschuld des Klägers gegenüber der Berufsgenossenschaft trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.