LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2015
L 5 P 15/15
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 13.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 P 12/14

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.08.2015 (L 5 P 15/15) - DRsp Nr. 2015/19628

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 5 P 15/15

DRsp Nr. 2015/19628

Tenor

Sozialgericht Koblenz Entscheidung vom 13.01.2015 Aktenzeichen: S 3 P 12/14 Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Entscheidung vom 20.08.2015 Aktenzeichen: L 5 P 15/15

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.1.2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Selbstbeschaffung des Kinderpflegebettes "Kayser Bett Olaf 98 farbig KR3 200 x 90 cm mit Bremsrollen" 893,12 EUR nebst Zinsen aus 1.024.02 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 17.12.2013 bis zum 20.1.2015 und aus 893,12 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.1.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Umstritten ist ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für ein Kinderpflegebett in Höhe von 893,12 EUR nebst Zinsen.

Der Kläger ist beihilfeberechtigt und daneben bei der Beklagten privat pflegeversichert. Sein 1994 geborener Sohn J (J) leidet an einem Trisomie 21-Syndrom mit schwerer geistiger Behinderung nach BNS-Krampfanfällen (West-Syndrom) und autistischem Syndrom. Für seinen Sohn erhält der Kläger Leistungen zu 80 % von der Beihilfestelle und ausgehend von der Pflegestufe III zu 20 % von der Beklagten.