LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2015
L 5 KA 11/14
Fundstellen:
NZS 2015, 959
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 118/12

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2015 (L 5 KA 11/14) - DRsp Nr. 2015/20290

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 11/14

DRsp Nr. 2015/20290

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 26.2.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Außergerichtliche Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten sind nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.408,78 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Honorarregresses betreffend die Quartale I/2006 bis IV/2006 in Höhe von 18.408,78 EUR.

Die Klägerin ist eine ehemalige Berufsausübungsgemeinschaft, deren Gesellschafter im Zeitraum vom 1.9.2004 bis zum 31.12.2006 als Fachärzte für Allgemeinmedizin an der vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der Beigeladenen zu 1 teilnahmen. Mit Schreiben vom 4.7.2008 informierte die Gemeinsame Prüfungseinrichtung der Krankenkassen und der Beigeladenen zu 1 die Klägerin über eine Prüfempfehlung der Beigeladenen betreffend die Honorarabrechnungen der Klägerin in den Quartalen I/2006 bis IV/2006. Ursächlich hierfür seien Überschreitungen bei der GO-Nr. 01412 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM Ä) "Dringender Besuch wegen der Erkrankung ).