LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2015
L 3 U 141/13
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 26/12

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2015 (L 3 U 141/13) - DRsp Nr. 2015/15110

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2015 - Aktenzeichen L 3 U 141/13

DRsp Nr. 2015/15110

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22.5.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Zahlung eines höheren Betrags zur Abfindung der ihm wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 20.1.1973 durch Bescheid vom 25.10.1974 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % gewährten Verletztenrente. Strittig ist ein Betrag von EUR 42.417,21 (entspricht DM 82.960,85). Hilfsweise erstrebt er die Auszahlung eines nicht abgefundenen "Rentenrests" ab dem 1.1.2005.