LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2011
L 5 KR 189/10
Fundstellen:
NZS 2011, 863
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 495/08

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2011 (L 5 KR 189/10) - DRsp Nr. 2011/14379

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 189/10

DRsp Nr. 2011/14379

Ein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V kann auch bestehen, wenn der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung nach einer Zwischenrechnung des Krankenhauses prüft (Abweichung von Hessisches LSG 12.11.2009 - 1 KR 90/09).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5.8.2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 100,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.11.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist ein Anspruch auf eine Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).