Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil Sozialgerichts Speyer vom 25.08.2011 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Gewährung von Versorgung nach einem GdS von mehr als 70 bis 31.12.2008 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2.Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 2/3 der Kosten des Klageverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gewährung von Versorgung nach dem
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