LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2013
L 4 VG 11/11
Fundstellen:
NZS 2013, 8
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VG 1/10

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2013 (L 4 VG 11/11) - DRsp Nr. 2013/20738

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen L 4 VG 11/11

DRsp Nr. 2013/20738

1. Kausalitätsbeurteilung ist auf die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie auf die Einzelpersönlichkeit abzustellen.2. Bestehen Zweifel, ob schon vor der Gewalttat Krankheitssymptome vorhanden waren (sog. Vorschäden) oder ob andere Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben, so geht das nicht zu Lasten des Opfers.3. Nachträgliche Gesundheitsstörungen, die in ihrem gesundheitlichen Erscheinungsbild nicht durch die Schädigungsfolgen beeinträchtigt sind, die vielmehr mit der Schädigung nur über ihre Auswirkungen auf die MdE verbunden sind, werden als Nachschäden dem schädigenden Ereignis nicht zugerechnet.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil Sozialgerichts Speyer vom 25.08.2011 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Gewährung von Versorgung nach einem GdS von mehr als 70 bis 31.12.2008 verurteilt worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte 2/3 der Kosten des Klageverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).