1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21.04.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 29.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.2008 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger vom 04.12.2007 bis 06.12.2010 freiwilliges Mitglied der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei der Beigeladenen zu 1 versicherungspflichtig zur sozialen Pflegeversicherung war.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger vom 04.12.2007 bis 06.12.2010 freiwilliges Mitglied der Beklagten in der gesetzlichen Krankenversicherung und Mitglied der Beigeladenen zu 1 in der sozialen Pflegeversicherung war. Seit dem 07.12.2010 übt der Kläger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus.
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