LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2009
L 5 KA 21/08
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 127/05

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.04.2009 (L 5 KA 21/08) - DRsp Nr. 2009/14433

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 5 KA 21/08

DRsp Nr. 2009/14433

Hat nur eine Krankenkasse bzw. ein Krankenkassenverband gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses über eine Wirtschaftlichkeitsprüfung Beschwerde eingelegt, hat der Beschwerdeausschuss regelmäßig auch über einen Regress zugunsten der übrigen von der Prüfung betroffenen Krankenkassen bzw. -verbände zu entscheiden.

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.4.2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 9.5.2005 aufgehoben. Der Beklagte hat über den Widerspruch der Beigeladenen zu 3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

2. Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger (seit 1.1.2009 Rechtsnachfolger des Verbandes der Angestellten-Ersatzkassen eV - VdAK - und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes eV) einen Anspruch gegen den beklagten Beschwerdeausschuss auf Festsetzung eines höheren Regresses gegen den Beigeladenen zu 1 geltend machen kann.