LSG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 23.03.2009
L 1 AL 25/09 B
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 159/08

LSG Rheinland-Pfalz - Gerichtsbescheid vom 23.03.2009 (L 1 AL 25/09 B) - DRsp Nr. 2009/14432

LSG Rheinland-Pfalz, Gerichtsbescheid vom 23.03.2009 - Aktenzeichen L 1 AL 25/09 B

DRsp Nr. 2009/14432

1. Eine Streitwertfestsetzung darf auch im Urteil erfolgen. 2. Bei einer Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung ist der Streitwert auf ein Zehntel des mittelbar verfolgten Begehrens festzusetzen.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 13.01.2009 - S 9 AL 159/08 - unter Ziffer 3 des Tenors enthaltene Beschluss abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 194,54 € festgesetzt.

2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 68 Abs. 1 und 2 Satz 6 iVm § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz [GKG]) gegen die Festsetzung des Streitwerts (Tenor Ziffer 3 des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Mainz [SG] vom 13.01.2009) ist teilweise begründet.

I. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass es bei der vorliegenden Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung einer Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG197a SGG) bedurfte. Die Beteiligten waren nicht dem Personenkreis des § 183 SGG zuzuordnen (vgl. auch Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008 - L 16 B 426/07 AL -; SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006 - S 60 AL 2074/04 -).