1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 13.01.2009 -
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 194,54 € festgesetzt.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde (§ 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
I. Das
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