LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.10.2008
L 3 B 312/08 AS
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 ER 323/08 AS

LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.10.2008 (L 3 B 312/08 AS) - DRsp Nr. 2009/14660

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2008 - Aktenzeichen L 3 B 312/08 AS

DRsp Nr. 2009/14660

Der Ausschluss der Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG), findet entsprechende Anwendung auf Beschwerden gegen einen im Eilverfahren ergangenen PKH-Beschluss.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10.07.2008, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.07.2008 hat das Sozialgericht Mainz das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - unter gleichzeitiger teilweiser Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - teilweise abgelehnt. Gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Die am 14.08.2008 gegen den am 14.07.2008 zugestellten Beschluss eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - unzulässig.