Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 10.07.2008, mit dem sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10.07.2008 hat das Sozialgericht Mainz das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers - unter gleichzeitiger teilweiser Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - teilweise abgelehnt. Gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
Die am 14.08.2008 gegen den am 14.07.2008 zugestellten Beschluss eingelegte Beschwerde ist - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - unzulässig.
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