Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 18.02.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Koblenz zurückverwiesen.
I. Die Beteiligten streiten sowohl darüber, ob der Widerspruch des Antragstellers gegen eine per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung aufschiebende Wirkung hat, als auch, ob ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 zustehen.
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