LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2009
L 6 B 365/08 R
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 85/07

LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.02.2009 (L 6 B 365/08 R) - DRsp Nr. 2009/14241

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen L 6 B 365/08 R

DRsp Nr. 2009/14241

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 23.09.2008 geändert.

Der Streitwert für das Verfahren S 10 R 85/07 wird auf 18.866,00 EUR festgesetzt.

Dieses Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I. In der Hauptsache beim Sozialgericht (SG) Speyer, Az.:S 10 R 85/07, hat die Klägerin des dortigen Verfahrens, die eine Klinik für Ganzheitsmedizin betreibt, die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Belegungsvertrages begehrt. Das Sozialgericht (SG) Speyer hat die Beklagte am 10.09.2008 verurteilt, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt, die inzwischen wieder zurückgenommen worden ist.

Den Streitwert für das Klageverfahren hat das SG durch Beschluss vom 23.09.2008 unter Hinweis auf den Regelstreitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gegen den am 25.09.2008 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.09.2008 Beschwerde mit der Begründung erhoben, die Bedeutung des Rechtsstreits für die Klägerin sei auf Grund der gegebenen Existenzgefährdung mindestens in Höhe des Stammkapitals von 51.000,00 DM zu bemessen.