LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.03.2013
L 3 AS 69/13 B ER
Fundstellen:
NZS 2013, 592
NZS 2013, 5
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 1241/12

LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.03.2013 (L 3 AS 69/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/6672

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 69/13 B ER

DRsp Nr. 2013/6672

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.01.2013 wird zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Übernahme von Kosten für die Reparatur von Fahrzeugen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller hat keinen festen Wohnsitz, er hält sich seit Mai 2012 gewöhnlich im Bereich des Antragsgegners auf. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses (amtliches Kennzeichen: ) nebst Anhänger (amtliches Kennzeichen: ). Der VW-Bus ist mit einer Matratze ausgestattet, auf der der Antragsteller schläft, im Übrigen dienen ihm die Fahrzeuge zur Unterbringung seiner Habe. Einen privaten Abstellplatz hat er nicht; die Fahrzeuge werden an unterschiedlichen Stellen im öffentlichen Straßenraum abgestellt.