LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.11.2015
L 3 AS 479/15 B ER
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 599/15

LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.11.2015 (L 3 AS 479/15 B ER) - DRsp Nr. 2015/20343

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 - Aktenzeichen L 3 AS 479/15 B ER

DRsp Nr. 2015/20343

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 02.09.2015 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.07.2015 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren, wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3.

Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind weder im Antrags noch Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).