LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2011
L 9 SO 5/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SO 95/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2011 (L 9 SO 5/09) - DRsp Nr. 2011/8412

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 5/09

DRsp Nr. 2011/8412

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 16.02.2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1750 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihrer Forderung gegen den Beklagten aus einem an den Beklagten gerichteten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.03.1997 und einem an den Beklagten gerichteten Kostenersatzbescheid vom 19.03.1997 eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt.

Die Klägerin gewährte dem Beklagten, dessen Ehefrau und dessen 1991 und 1996 geborenen Söhnen in der Zeit vom 15.10.1995 bis zum 31.08.1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Außerdem zahlte sie dem Beklagten pauschaliertes Wohngeld. Der Beklagte gab bei der Antragstellung im Oktober 1995 an, einkommens- und vermögenslos zu sein. Während dieses Zeitraums war der Beklagte tatsächlich aber als freier Mitarbeiter verschiedener Firmen im Bereich der Anzeigenaquisition tätig und erzielte daraus Einkommen, das er der Klägerin gegenüber nicht angab.