LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2011
L 9 SO 45/09
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 88/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2011 (L 9 SO 45/09) - DRsp Nr. 2011/11137

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 45/09

DRsp Nr. 2011/11137

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Zusatzbarbetrages.

Der 1953 geborene Kläger leidet an einer psychischen Behinderung infolge einer Suchterkrankung. Er war vom 10.11.1997 bis zum 31.05.2007 in verschiedenen Einrichtungen der Wohnungslosen-, Suchtkranken- und psychiatrischen Hilfen stationär untergebracht. Die Kosten hierfür übernahm der Beklagte, u.a. mit Bescheid vom 16.11.2004. Bis 31.05.2007 gewährte er in diesem Rahmen neben einem monatlichen Barbetrag auch einen monatlichen Zusatzbarbetrag von 27,55 EUR. Der Kläger bezog und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von - im Juli 2008 - 829,88 EUR monatlich.