LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2011
L 9 SO 31/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 129/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.03.2011 (L 9 SO 31/09) - DRsp Nr. 2011/20321

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 31/09

DRsp Nr. 2011/20321

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2009 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 412,87 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Bestattungskosten i.H.v. 412,87 EUR.

Bestattungskosten von 2.051,45 EUR fielen für die Bestattung von D an. Die 1914 Geborene lebte bis zum 14.06.2001 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Anschließend war sie bis zu ihrem Tod am 02.11.2003 wegen ihrer Pflegebedürftigkeit in einem Seniorenwohnheim der Sozialbetriebe L gGmbH in L untergebracht. Die von der Rente und der Pflegeversicherung nicht gedeckten Heimkosten der Verstorbenen gewährte der Beklagte letztmalig mit Bescheid vom 20.02.2003 für die Zeit vom 01.02.2003 bis zum 31.01.2004 als Delegationsnehmer des Landschaftsverbandes Rheinland aufgrund dessen Satzung über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 19.03.1984 (im Folgenden: Sozialhilfesatzung). Den o.g. Bewilligungsbescheid hob die Beklagte mit Bescheid vom 17.11.2003 ab dem 01.11.2003 auf und bat um Rücküberweisung von 541,48 EUR.